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THG Titan-Halbzeug GmbH

Allgemeine Lieferungs- und Geltungsbereich

1. Zahlungsbedingungen

Für all unsere Verkäufe und sonstige Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsabschluss, Lieferumfang

a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als
aufgenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben oder wenn die Waren von uns geliefert sind. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann
jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.

b) Nebenabreden, Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

c) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen ist im Rahmen des Üblichen zulässig. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften oder Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3. Preisstellung

a) Angebotene Preise verstehen sich ausschließlich der Kosten der Verpackung, Fracht und Transportversicherung ab Lieferwerk oder Lager, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.

b) Die Preise werden berechnet nach den beim Lieferwerk bzw. unserem Lager festgestellten Stückzahlen, Gewichten oder Längen.

c) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich verändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

4. Lieferzeit

a) Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren ( z.B. ca., etwa, etc. , u. V.) Lieferterminen bemühen wir uns diese nach besten Kräften einzuhalten.

b) Liefertermine beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen.

c) Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Danach kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Erfüllung für ihn nicht von Interesse ist.

d) Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

e) Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

5. Höhere Gewalt, sonstige Behinderungen

a) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder
Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig,
oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschaden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

b) Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart oder aufgrund von Ereignissen
nach Abs. 1 oder 2 der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen
überschritten, so ist der Kunde berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6. Prüfverfahren, Abnahme

a) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsabschluß zu vereinbaren.

b) Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Damit gilt die Ware als abgenommen.

7. Versand und Gefahrübergang

a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen und abzunehmen. Bei von uns übernommenem Versand erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen, wenn und soweit keine besondere Weisung des Kunden vorliegt.

b) Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes bzw. des Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken. Transportversicherungen decken wir nur bei besonderem Auftrag und auch nur zu Lasten des Bestellers.

c) Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Ein Gleiches gilt, wenn im Falle eines Verkaufs auf Abruf der Kunde die Ware nicht binnen einer Frist von 2 Monaten spezifiziert und abruft und eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Zur Einlagerung von Waren sind wir auch dann berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.

d) Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder ruft er sie im Falle eines Verkaufs auf Abruf nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand aufgrund von ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzen und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Stattdessen können wir auch nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag bzw. im Falle eines Verkaufs auf Abruf von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder die Erfüllung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8. Zahlungsbedingungen

a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eintreffend zu regulieren. Für Erstaufträge und Aufträge mit einem Bestellwert unter 1000,00 DM gilt: netto prompt. Diese Rechnungen sind ohne Abzug sofort zu regulieren. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt.

b) Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund von besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Wechsel können nur angenommen werden, wenn sie ordnungsgemäß versteuert und rediskontfähig sind. Ihre Annahme erfolgt unter Ausschluss unserer Haftung. Für die Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest, Gutschrift für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich des Einganges und abzüglich der Wechselspesen und -auslagen mit WertsteIlung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

c) Wenn uns Tatsachen bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen und zwar auch solche Tatsachen, die auch schon bei Vertragsabschluß vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, können wir alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, die gestundet sind, oder für die wir erfüllungshalber Wechsel angenommen haben, sofort fällig stellen. Noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen brauchen wir in diesen Fällen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung ausführen. Lässt der Kunde eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlagen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.

d) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher
Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, dass die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währung lauten. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgestellte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich der künftig entstehenden Ansprüchen aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks, beglichen sind. Das gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

b) Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

c) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Einräumung von Sicherungseigentum ist ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur Weiterbe- und Verarbeitung entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in
Zahlungsverzug gerät.

d) Der Kunde tritt uns hiermit bereits alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderungen zunichte machen. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenen Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.

e) Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerspruch berechtigt. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, uns die Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, und sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

f) Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund eines echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gem. Ziff. 9 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtig vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.

g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Falle ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Der Kunde ermächtigt uns, zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich zu verwerten oder falls innerhalb angemessener Frist eine Verwertung nicht möglich ist, sie zu verschrotten und den Erlös, abzüglich entstandener Kosten, auf eine Verbindlichkeit uns gegenüber anzurechnen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

h) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehende Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

i) Soweit die vorstehenden Sicherungsvereinbarungen nach dem Recht des Staates,. in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sind, so gilt jede andere nach dem dortigen Recht zulässige Sicherungs maßnahme, die zu einer entsprechenden Sicherung für uns führt, als vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die seinerseits zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

10. Mängelrüge und Gewährleistungen

a) Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu prüfen. Mängel - auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb
einer Abschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 14 Tagen können Ansprüche wegen Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar wären nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Erfolgt vereinbarungsgemäß eine förmliche Abnahme, die beim Lieferwerk oder in unserem Lager zu erfolgen hat, so können Ansprüche wegen Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Nimmt der Kunde die vereinbarte Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig vor, so gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.

b) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung (Rücktritt) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) ist ausgeschlossen.

c) Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist und weitere Nachbesserungsversuche dem Kunden nicht zumutbar oder wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung nicht möglich ist.

d) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

a) Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlungen, Produkthaftpflicht, haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mängel - Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Im Falle der Haftung nach Ziffer 11 a und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

c) Ober den Einsatz der von uns gelieferten Waren und sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nicht nach Maßgabe von Ziffer 11 a für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und auf die Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.

d) Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 11 a - 11 c gilt im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

e) Die vorhergegangenen Regelungen der Ziffern 11 a - 11 d gelten nicht,
soweit wir nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte -
Produkthaftungsgesetz - in Anspruch genommen werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Firma.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht am Sitz unserer
Firma. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsabkommen insbesondere die einheitlichen Gesetze über den Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen), sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen, finden keine Anwendung.

14. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was aus dem Sinne und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.


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