HOME -> WILLKOMMEN
THG Titan-Halbzeug GmbH
Allgemeine Lieferungs- und Geltungsbereich
1. Zahlungsbedingungen
Für all unsere Verkäufe und sonstige Lieferungen und Leistungen
gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten
uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser
Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt nicht als Anerkennung
oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen
des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsabschluss, Lieferumfang
a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als
aufgenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben oder wenn
die Waren von uns geliefert sind. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann
jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt
werden.
b) Nebenabreden, Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt worden sind.
c) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung.
Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen ist im Rahmen des Üblichen
zulässig. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln,
sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes
in Angeboten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
Bestimmte Eigenschaften oder Waren gelten grundsätzlich nur dann als
von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt
haben.
3. Preisstellung
a) Angebotene Preise verstehen sich ausschließlich der Kosten der Verpackung,
Fracht und Transportversicherung ab Lieferwerk oder Lager, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart ist.
b) Die Preise werden berechnet nach den beim Lieferwerk bzw. unserem Lager
festgestellten Stückzahlen, Gewichten oder Längen.
c) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich
verändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
4. Lieferzeit
a) Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart
werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren ( z.B. ca., etwa, etc. ,
u. V.) Lieferterminen bemühen wir uns diese nach besten Kräften
einzuhalten.
b) Liefertermine beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung
beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des
Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden
Voraussetzungen vorliegen.
c) Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist
setzen. Danach kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Erfüllung
für ihn nicht von Interesse ist.
d) Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder
eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst
einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen
Teil des Liefervertrages zurückzutreten.
e) Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von
Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug
ist.
5. Höhere Gewalt, sonstige Behinderungen
a) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen
oder
Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig,
oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die
Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche
Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete
Betriebsbehinderung (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschaden) und alle
sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns
schuldhaft herbeigeführt worden sind.
b) Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart oder aufgrund von Ereignissen
nach Abs. 1 oder 2 der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen
überschritten, so ist der Kunde berechtigt wegen des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6. Prüfverfahren, Abnahme
a) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt
werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind
bis zum Vertragsabschluß zu vereinbaren.
b) Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß
festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach
gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt,
die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
Damit gilt die Ware als abgenommen.
7. Versand und Gefahrübergang
a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen und abzunehmen.
Bei von uns übernommenem Versand erfolgt die Wahl der Transportmittel
und des Transportweges nach unserem Ermessen, wenn und soweit keine besondere
Weisung des Kunden vorliegt.
b) Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur,
den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Unternehmung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes bzw. des Lagers
geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir die
Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem
Lieferschein zu vermerken. Transportversicherungen decken wir nur bei besonderem
Auftrag und auch nur zu Lasten des Bestellers.
c) Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen,
können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Kunden einlagern. Ein Gleiches gilt, wenn im Falle eines Verkaufs auf
Abruf der Kunde die Ware nicht binnen einer Frist von 2 Monaten spezifiziert
und abruft und eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen worden
ist. Zur Einlagerung von Waren sind wir auch dann berechtigt, wenn der von
uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt
werden kann.
d) Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder ruft er sie im Falle
eines Verkaufs auf Abruf nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der
Versand aufgrund von ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt,
nach Setzen und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen die sofortige Zahlung
des Kaufpreises zu verlangen. Stattdessen können wir auch nach Ablauf
der Nachfrist vom Vertrag bzw. im Falle eines Verkaufs auf Abruf von dem noch
nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder die Erfüllung
ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
8. Zahlungsbedingungen
a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen netto ohne Abzug
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eintreffend zu regulieren.
Für Erstaufträge und Aufträge mit einem Bestellwert unter 1000,00
DM gilt: netto prompt. Diese Rechnungen sind ohne Abzug sofort zu regulieren.
Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe
von 5% über dem jeweiligem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank
berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht
berührt.
b) Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund von besonderer Vereinbarung
und nur zahlungshalber an. Wechsel können nur angenommen werden, wenn
sie ordnungsgemäß versteuert und rediskontfähig sind. Ihre
Annahme erfolgt unter Ausschluss unserer Haftung. Für die Rechtzeitigkeit
und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest, Gutschrift für
Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich des Einganges und abzüglich
der Wechselspesen und -auslagen mit WertsteIlung des Tages, an dem wir über
den Gegenwert verfügen können.
c) Wenn uns Tatsachen bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen
lassen und zwar auch solche Tatsachen, die auch schon bei Vertragsabschluß
vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, können
wir alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich
solcher, die gestundet sind, oder für die wir erfüllungshalber Wechsel
angenommen haben, sofort fällig stellen. Noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen brauchen wir in diesen Fällen nur gegen Vorauszahlung
oder angemessene Sicherheitsleistung ausführen. Lässt der Kunde
eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, so sind wir berechtigt,
die Leistung zu verweigern oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem sind wir berechtigt,
die Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung
des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlagen
gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
d) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur
hinsichtlich solcher
Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall
vor, dass die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währung
lauten. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgestellte Mittelkurs an der
Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis
alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich
der künftig entstehenden Ansprüchen aus später abgeschlossenen
Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche
aus Wechseln und Schecks, beglichen sind. Das gilt auch für einen Saldo
zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende
Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
b) Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird
unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten
der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere
Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde
uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde
verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen
ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums-
oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
c) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung
oder Einräumung von Sicherungseigentum ist ihm nicht gestattet. Wird
die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht
sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt
weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung
und zur Weiterbe- und Verarbeitung entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde
seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in
Zahlungsverzug gerät.
d) Der Kunde tritt uns hiermit bereits alle Forderungen einschließlich
Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder
gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern
treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen
oder die Vorausabtretung der Forderungen zunichte machen. Im Falle der Veräußerung
der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen
den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten
Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die
einzelnen Waren entfallenen Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung
von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung
in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
e) Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis
zu unserem jederzeit zulässigen Widerspruch berechtigt. Auf unser Verlangen
hin ist er verpflichtet, uns die Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben, und sofern wir dies nicht selbst tun,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
f) Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von
uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere
aufgrund eines echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen
getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte
gem. Ziff. 9 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich
anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtig vom Vertrag
zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen.
Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag
mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen
kann.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist
in diesem Falle ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung
des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den
normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten.
In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag
nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder
zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Der Kunde ermächtigt
uns, zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich zu verwerten
oder falls innerhalb angemessener Frist eine Verwertung nicht möglich
ist, sie zu verschrotten und den Erlös, abzüglich entstandener Kosten,
auf eine Verbindlichkeit uns gegenüber anzurechnen. Von allen Zugriffen
Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat der Kunde uns
unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
h) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen
bestehende Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als
10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
i) Soweit die vorstehenden Sicherungsvereinbarungen nach dem Recht des Staates,.
in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sind, so gilt jede
andere nach dem dortigen Recht zulässige Sicherungs maßnahme, die
zu einer entsprechenden Sicherung für uns führt, als vereinbart.
Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die seinerseits
zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
10. Mängelrüge und Gewährleistungen
a) Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich
nach dem Erhalt zu prüfen. Mängel - auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens aber
innerhalb
einer Abschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen.
Nach Ablauf von 14 Tagen können Ansprüche wegen Mängel, die
bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar wären nicht mehr geltend
gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung
zu rügen. Erfolgt vereinbarungsgemäß eine förmliche Abnahme,
die beim Lieferwerk oder in unserem Lager zu erfolgen hat, so können
Ansprüche wegen Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar
waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Nimmt der Kunde die vereinbarte
Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig vor, so gelten die Bestimmungen des vorhergehenden
Absatzes.
b) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder
zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur kostenlosen Nachbesserung
verpflichtet. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung (Rücktritt) oder Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) ist ausgeschlossen.
c) Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung
einer mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten,
nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn
ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist und weitere Nachbesserungsversuche
dem Kunden nicht zumutbar oder wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung nicht
möglich ist.
d) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang
mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden gleich aus welchem Rechtsgrund,
bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich
nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung handelt,
welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern
soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren
Schaden.
11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
a) Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz wegen
schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlungen,
Produkthaftpflicht, haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur bei einer
den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im
übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Mängel - Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Im Falle der Haftung nach Ziffer 11 a und einer Haftung ohne Verschulden,
insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln,
haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
c) Ober den Einsatz der von uns gelieferten Waren und sonstigen Leistungen
entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische
Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten
Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische
Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nicht nach Maßgabe
von Ziffer 11 a für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche
sich nicht auf die Eigenschaften und auf die Verwendbarkeit des gelieferten
Produkts bezieht.
d) Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 11 a - 11 c gilt im gleichen
Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
e) Die vorhergegangenen Regelungen der Ziffern 11 a - 11 d gelten nicht,
soweit wir nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
-
Produkthaftungsgesetz - in Anspruch genommen werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz
unserer Firma.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, einschließlich
Klage im Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht am Sitz
unserer
Firma. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen.
13. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund
internationaler Kaufrechtsabkommen insbesondere die einheitlichen Gesetze
über den Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher
Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen), sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen,
finden keine Anwendung.
14. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen
Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres
eine solche Regelung, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem
am nächsten kommt, was aus dem Sinne und Zweck der unwirksamen Klausel
wirtschaftlich gewollt war.

